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28. April 2021: Tag gegen Lärm – International Noise Awareness Day

Häufigste Lärmquellen im Mehrfamilienhaus

Rechte und Pflichten der Bewohner:innen

(dmb) Nach einer Umfrage des Umweltbundesamtes fühlen sich fast 60 Prozent der Befragten von Lärm ihrer Nachbar:innen belästigt. Immer wieder gibt es Streit, weil sich der eine gestört und der andere im Recht fühlt. Anlässlich des diesjährigen „Tages gegen Lärm“ informiert der Deutsche Mieterbund (DMB) über die häufigsten Lärmquellen in Mehrfamilienhäusern, die entsprechenden Rechte und Pflichten der Bewohner:innen sowie Tipps zur Streitvermeidung.

1.    Rücksicht nehmen
Jeder Mensch hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Regelungen muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbar:innen genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden. Dies gilt in der aktuellen Situation, in der sich die Menschen vermehrt zuhause aufhalten (müssen), natürlich umso mehr.

2.    Nachtruhe einhalten
Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die „Nachtruhe“, das heißt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist.

3.    Zimmerlautstärke kennen
Wird Musik gespielt oder der Fernseher in einer Lautstärke betrieben, dass er außerhalb des Zimmers noch deutlich in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist „Zimmerlautstärke“ sicherlich überschritten. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) setzt Zimmerlautstärke aber nicht voraus, dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und überhaupt keine Geräusche nach nebenan dringen. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.

4.    Sonn- und Feiertagsruhe beachten
Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise aufgrund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer in Wohngebieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten.

5.    Feste und Partys
Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbar:innen genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.

6.    Fernseher, Stereoanlage
Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings, ist hier „Zimmerlautstärke“ einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbar:innen durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkeregler – noch weiter – zurückgedreht werden.

7.    Schreiende Säuglinge und spielende Kinder
Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohner:innen hingenommen werden. Je jünger die Kinder sind umso höher sollte die Toleranzgrenze sein. Sind Kinder laut, bevor sie das Haus morgens in Richtung Kindergarten oder Schule verlassen, rechtfertigt das keine Mietminderung (LG München I 31 S 20796/04). Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßiger oder rücksichtsloser Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur, Treppenhaus usw., müssen Nachbar:innen aber nicht akzeptieren. Deshalb ist es auch nicht erlaubt, dass Kinder einfach zum Spaß mit dem Aufzug immer wieder hoch und runter fahren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbar:innen zu nehmen. Aber nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu dulden.

8.    Häusliches Musizieren
Häusliches Musizieren – in Zimmerlautstärke – ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. .....

Die vollständige Pressemeldung mit weiteren Punkten finden Sie im Anhang bzw. auf www.mieterbund.de.

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