|   Wohnungspolitik

Bundestag debattiert Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Gesetzentwurf verschlechtert Belegeinsicht für Mieterinnen und Mieter

(dmb) Das von der Bundesregierung eingebrachte und heute im Bundestag debattierte „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ (Drs. 20/11306) enthält zwei für das Wohnraummietrecht relevante Änderungen.
 
So sollen Mietende einer Kündigung zukünftig in Textform widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls verlangen können. Bisher war Schriftlichkeit, sprich eine handschriftliche Unterschrift, erforderlich.  Dies soll künftig nicht mehr erforderlich sein, so dass der Härtefallwiderspruch gegen die Kündigung von Mietenden auch per Email oder Telefax erklärt werden kann. Dies dürfte den Widerspruch für Mietende erleichtern und ist daher begrüßen.
 
Nicht begrüßenswert ist dagegen aus Sicht des Deutschen Mieterbundes, dass Vermietende zukünftig berechtigt sein sollen, Belege über die Betriebskostenabrechnung ausschließlich elektronisch bereitzustellen. Sie können also frei wählen, ob sie Mietenden Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien (z. B. eingescannte Belege) vorlegen. Ob Vermietende ein papierloses Büro führen oder weiterhin Originale haben, spielt zukünftig keine Rolle mehr. Selbst wenn Originale noch vorhanden wären, können Mietende auf elektronische Belege verwiesen werden.
 
Dies hat für Mietende folgende Konsequenzen:
 
Erstens haben Mietende keinen Anspruch mehr auf Einsicht in analoge Originalbelege. Dadurch wird ihr Recht auf Belegeinsicht und Kontrolle der umgelegten Betriebskosten aus Sicht des Deutschen Mieterbundes erheblich eingeschränkt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Mietende Einsicht in die Originalbelege verlangen. Nur anhand der Originale können Mietende prüfen, ob die Nebenkostenabrechnung von Vermietenden richtig ist. Beim Scanvorgang kann es zu Übertragungsfehlern kommen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Belege in elektronischer Form manipuliert wurden. Dies können Mietende nur bei einem Abgleich mit den Originalbelegen feststellen. Zudem wird die Einsichtnahme für alle Mietenden, die mit elektronischen Medien nicht vertraut sind, erschwert.
 
Darüber hinaus können Mietende die Zahlung der Nachforderung aus der Abrechnung nicht mehr – wie bislang - zurückbehalten, bis ihnen die Originalbelege vorgelegt werden. Wenn Vermietende alle Belege zur Abrechnung elektronisch bereitstellen, ist das Einsichtsrecht erfüllt und besteht kein Zurückbehaltungsrecht mehr.
 
Zudem sind Mietende weiterhin gehalten, die elektronischen Belege am Ort des Vermietenden bzw. der Hausverwaltung einzusehen. Der Gesetzentwurf sieht nicht etwa vor, dass Mietende eine Übersendung der elektronischen Belege (z. B. per Email) verlangen können. Die Bürokratieentlastung ist an dieser Stelle also eine Einbahnstraße und soll nur zugunsten von Vermietenden greifen.
 
„Wir fordern den Gesetzgeber daher dringend auf, sicherzustellen, dass Mieterinnen und Mieter zukünftig sowohl einen Anspruch auf Übersendung von Belegen in elektronischer Form als auch weiterhin einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege am Ort des Vermietenden haben“, erklärt die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz.

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