|   Wohnungspolitik

Erleichterter Einsatz von Balkonsolaranlagen für Mieterinnen und Mieter

Bundestag gibt Weg frei für Steckersolaranlagen auf dem Balkon von Mietern

Die Nutzung von Steckersolaranlagen, den sogenannten Balkonkraftwerken, soll für Mieterinnen und Mieter erleichtert werden, das hat der Bundestag am Donnerstag entschieden und das „Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (BT-Drs. 20/9890) verabschiedet. „Eine gute Nachricht für alle Mieterhaushalte, die sich mit einem eigenen Balkonkraftwerk mit Strom versorgen, so langfristig ihre Geldbörse schonen und zum Umweltschutz beitragen möchten“, erklärt die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Melanie Weber-Moritz.

Mieterinnen und Mieter benötigen die ausdrückliche Zustimmung ihres Vermietenden, um eine Solaranlage auf ihrem Balkon installieren zu dürfen. Diese Genehmigung konnte bislang ohne sachlichen Grund verweigert werden. Mit dem neuen Gesetz wird nach Information des Deutschen Mieterbundes die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten ‚privilegierten Maßnahmen‘ aufgenommen. Dies bedeutet, dass der Vermieter oder die Vermieterin den Einsatz von Balkonsolaranlagen zukünftig grundsätzlich genehmigen muss.

Auch in Zukunft haben Vermieterinnen und Vermieter aber ein Mitspracherecht bei der Frage, wie und wo das Steckersolargerät auf dem Balkon angebracht wird, und dürfen bei Auszug des Mieters oder der Mieterin auch weiterhin den Rückbau der Anlage verlangen. Dies betrifft auch eine eventuell von Mietenden installierte Außensteckdose. „Mieterinnen und Mieter sollten daher, bevor sie mit Genehmigung des Vermieters selbst Strom produzieren, ausdrücklich klären, was nach Vertragsende mit der Anlage nebst Außensteckdose passieren soll, sprich, ob sie zurück gebaut werden soll oder verbleiben kann, letzteres idealerweise gegen eine teilweise Erstattung der von ihnen getätigten Investition“, so Weber-Moritz. Der Deutsche Mieterbund rät dazu, schriftlich eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, um im etwaigen Streitfall einen Nachweis über die getroffenen Verabredungen zu haben.

Mit dem vereinfachten Zugang von Mieterinnen und Mietern zu Solarstrom vom Balkon vervollständigt der Gesetzgeber das sogenannte „Solarpaket“. Bereits zum 1. April 2024 ist die Registrierung der Geräte erleichtert worden. Seitdem reicht u.a. eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur aus und ist die Nutzung einer normalen Steckdose für die Anlagen erlaubt.

Zurück