|   Mietrecht

Sommerliche Hitze

Wenn die Wohnung zu heiß wird

(dmb) Wird die Wohnung in den Sommermonaten unerträglich heiß, kann dies ein Kündigungsgrund sein und Ersatzansprüche auslösen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 40/06) oder eine Mietminderung rechtfertigen (Amtsgericht Hamburg 46 C 108/04).
 
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) heizte sich eine Berliner Dachgeschosswohnung im Sommer auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad, mindestens aber 10 Grad Celsius. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen, Wachskerzen in der Wohnung schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten. Hier sollen eine fristlose Kündigung und ggf. Schadensersatzansprüche möglich sein.
 
Der Hamburger Mieter einer Obergeschosswohnung bemängelte, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern für die hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu. Gleichzeitig, so der Deutsche Mieterbund, muss der Vermieter für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er muss die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen. Er kann beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen.
Verlangen kann der Mieter Außenjalousien aber nicht, denn es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenschutz schafft, den Mangel „unerträgliche Hitze“ beseitigt (AG Leipzig 164 C 6049/04).
 
Wichtig: Mieter, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen hierfür die Zustimmung des Vermieters. Der muss trotz seines schutzwürdigen Interesses an einer einheitlichen Fassadengestaltung grundsätzlich zustimmen, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, dass sich der Mieter vor starker Sonneneinstrahlung schützen kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Markise das optische Erscheinungsbild des Hauses nicht wirklich beeinträchtigt, weil sie sich farblich anpasst (AG Schöneberg 7 C 456/11).

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