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Grillen auf dem Balkon – was ist erlaubt, was ist die Rechtslage ?

Sommerzeit ist Grillzeit. Und für manche Grillbegeisterte ist das ganze Jahr Grillsaison. Gegrillt wird dabei nicht nur im Garten, sondern auch auf dem Balkon. Doch was, wenn das dem Nachbar „stinkt“? Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt? Und gibt es vielleicht ein „Grillrecht“ in Deutschland?

Für einige typische Konflikte, die zwischen Nachbarn auftreten können, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzliche Regelungen. Darüber hinaus gibt es das Nachbarrechtsgesetz – oder auch Nachbarrecht genannt -, das ebenfalls für ganz Deutschland gilt. Darüber hinaus gibt es eigene landesrechtliche Regelungen. Es ist also nicht ganz einfach, allgemeingültige Rechte heranzuziehen, wenn es um das Thema Grillen geht. Eines aber ist gewiss: Es gibt kein Grundrecht auf Grillen.

Wie ist die Rechtslage für das Balkongrillen?

Zwar darf ein Grundstückseigentümer mit und auf seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren, doch sind Nachbarn auch zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. In § 906 Abs. 1 BGB ist geregelt, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück der Eigentümer eines Grundstücks hinnehmen muss, sofern dadurch die Benutzung seines eigenen Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Soweit die Theorie.


Wenn es Streit ums Grillen gibt


Konkrete Regeln zu „Grillen – ja oder nein und wie oft?“ gibt es im Miet- und Wohnungsrecht nicht.
Daraus resultierend gibt es zahllose Gerichtsentscheidungen zum Thema Grillen. Einig sind sich die Richter dabei nicht, obwohl sie häufig im Sinne der „Grillfreunde“ entscheiden. So ist es unstrittig, dass Grillen – vor allem in den Sommermonaten – durchaus üblich ist und auch grundsätzlich geduldet werden muss. Doch dabei gibt es eine Grenze des Zumutbaren. In der Praxis kollidieren die Rechte der streitenden Nachbarn häufig.

Wo darf man grillen?

Im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon kann jeder nach Herzenslust grillen, denn Grillen gilt als „sozialadäquate Handlung“ und muss als solche geduldet werden. Auch das Grillen auf dem Balkon von Mietwohnungen ist grundsätzlich erlaubt. Im Klartext: Grillen ist nicht per Gesetz verboten, aber …

Grillen auf dem Balkon – hier gilt ein Verbot

Grillen auf dem Balkon ist verboten, wenn es in der Hausordnung oder im Mietvertrag steht. Wer solch einen Mietvertrag unterschreibt und die Wohnung zu diesen Bedingungen mietet, wird im Nachhinein auf dem Klageweg scheitern. Deshalb gilt vor dem Angrillen: Mietvertrag und Hausordnung lesen. Der Vermieter hat nach einem Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01) das Recht, diese Klausel in den Vertrag aufzunehmen. In diesem Fall untersagte die Hausordnung, auf dem Balkon zu grillen, egal, ob auf einem Holzkohlegrill oder einem Elektrogrill. Daran hat sich der Mieter zu halten. Tut er das nicht, muss er im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen.

Rauchbeeinträchtigung beim Grillen vermeiden

Egal, was im Mietvertrag stehen mag – rücksichtsloses Verhalten wird nicht toleriert. Denn auch, wenn das Grillen auf dem Balkon nicht ausdrücklich verboten ist, so dürfen die Nachbarn nicht durch Rauch oder Ruß vom Holzkohlegrill beeinträchtigt werden. Zieht der Qualm in die Nachbarwohnung, wird zwar in der Regel keine Abmahnung durch den Vermieter folgen, aber eventuell eine Geldbuße. Die wird fällig, wenn das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird.

Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz

Beim Grillen kann es sich um einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz handeln. Das ist dann der Fall, wenn sich die Nachbarn von Geruch und Qualm gestört fühlen. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Man sieht schon, das Thema „Grillen auf dem Balkon“ kann sehr unterschiedlich ausgelegt werden und hat schon viele Gerichte beschäftigt.
Deshalb zwischendurch ein Tipp: Am bestens ist es immer, sich mit dem Nachbarn friedlich zu einigen. In den beiden Bundesländern Nordrhein-Westfalen und in Brandenburg gelten eigene gesetzliche Regelungen, wenn es ums Grillen geht. Hier ist das Landesimmissionsschutzgesetz entscheidend: Der Rauch darf nicht in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn ziehen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld fällig werden.

Grillen auf dem Balkon mit Elektrogrill

„Mit einem Elektrogrill darf ich auf meinem Balkon immer grillen!“. Das hat man bestimmt auch schon gehört. Leider ist das falsch. Steht in deinem Mietvertrag, dass Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verboten ist, darf auch kein Elektro- oder Gasgrill benutzt werden. Anders sieht es aus, wenn das Grillen mit Holzkohle per Hausordnung untersagt ist, Elektro- oder Gasgrills aber erlaubt sind.

Und wie sieht das bei Eigentümern von Wohnungen aus?

Auch in Wohneigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht grundsätzlich auf dem Balkon grillen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, kann das Grillen eingeschränkt, verboten oder zeitlich bzw. örtlich begrenzt sein. Entscheidend hierbei sind insbesondere die Lage und die Größe vom Garten oder vom Balkon, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

Was sagen die Gerichte zum Thema Grillen?

Es gibt zum Thema Grillen auf dem Balkon zahlreiche Urteile. Eine allgemeingültige Regelung, wie oft und mit welchem Grillgerät man grillen darf, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommt es immer auf den Einzelfall an, wie die nachfolgenden Beispiele der unterschiedlichen Gerichte verlauten lassen:
Das Amtsgericht Halle/Saale (120 C 1126/12) entschied zum Beispiel, dass Wohnungseigentümer nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen dürfen. Zudem müssen sie das den Nachbarn 24 Stunden vorher ankündigen.
Das Landgericht München (36 S 8058/12 WEG) hat das Grillverbot per Hausordnung bejaht. Hier hatten die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass das Grillen auf offener Flamme in der Anlage verboten werden soll. Diese neue Regelung sollte in die Hausordnung aufgenommen werden. Eine Wohnungseigentümerin hatte mit ihrer Anfechtungsklage keinen Erfolg. Die Hausordnung wurde in diesem Punkt ergänzt.
Auch das Amtsgericht Westerstede (22 C 614/09 (II)) beschränkte das Grillen mit Holzkohle auf zwei Mal im Monat und höchstens zehn Mal im Jahr. Hierbei ging der Streit um einen Grillkamin an der Grundstücksgrenze.

Streit in Mietshäusern vermeiden

Wer gerne grill und in einer Mietwohnung mit Balkon wohnt, darf seiner Leidenschaft natürlich frönen. Im Idealfall haben die Nachbarn nichts dagegen einzuwenden und die Gerichte müssen sich nicht mit Klagen beschäftigen. So reibungslos läuft es aber nicht immer. In der Praxis hat es sich bewährt, statt auf Holzkohlefeuer zu grillen einen Elektrogrill auf dem Balkon zu verwenden. Hier stört kein Rauch und deine Nachbarn fühlen sich nicht belästigt. Nur aufgrund des Geruchs von Würsten, Steaks & Co. kann sich niemand beschweren.
Tipp:
Für eingefleischte Holzkohlefans: Vielerorts gibt es Grillhütten oder Grillplätze zu mieten; dort ist das Grillen mit Holzkohle ausdrücklich erlaubt.

Ist das Grillen auf dem Balkon für Mieter erlaubt?

Grundsätzlich ja, außer es ist im Mietvertrag verboten. Fühlen sich Nachbarn von dem Rauch oder  Partylärm gestört, müssen Kompromisse gemacht werden. Wie diese aussehen, ist unterschiedlich.
So urteilt das Amtsgericht Hamburg (40 C 229/72), dass das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon einer Mietwohnung in einem Haus mit mehreren Parteien immer unzulässig ist, weil die Nachbarn aufgrund des  Rauchs beeinträchtigt werden.
In einem Mietergarten sieht das wieder anders aus. Zumindest sieht dass das Amtsgericht Wedding so. Es entschied, dass der Mieter in seinem Garten gelegentlich mit einem Holzkohlegrill grillen darf. Das gilt auch, wenn in der Hausordnung das Grillen auf Balkon und Terrasse untersagt ist.
Hierzu hat das Landgericht Stuttgart (10 T 359/96) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer bis zu drei Mal im Jahr auf seiner Terrasse grillen darf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Balkonen, Terrassen und Rasenflächen der Wohnanlage verbieten, so dass Oberlandesgericht Zweibrücken (3 W 50/93). Andererseits darf die Eigentümerversammlung kein uneingeschränktes Grillen auf den Balkonen per Mehrheitsbeschluss erlauben. Das entschied das Landgericht Düsseldorf (25 T 435/90).
Was gilt beim Grillen im Garten?
Das Landgericht München (15 S 22735/03) urteilte hierzu: Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn nicht oder nur unwesentlich dadurch beeinträchtigt werden. Fühlen sich die Nachbarn gestört, müssten sie genau nachweisen, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung handelt. In diesem Fall konnten das die Kläger nicht.
Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage zulässig sein. Hierbei ging es um eine Familie, die im gemeinschaftlichen Garten gerne auf Holzkohlefeuer grillte. Nachbarn fühlten sich durch den Rauch belästigt. Entschieden wurde, dass das Grillen bis zu fünf Mal im Jahr gestattet sei, wobei der Grill am äußersten Ende des Gartens rund 25 m entfernt von den Nachbarn aufgestellt werden muss. Wie bei vielen Gerichtsentscheidungen zum Thema Grillen wurde auch hier angemerkt, dass es immer auf den Einzelfall ankomme.

Wann und wie oft darf man grillen?

Zeitliche Vorgaben im Gesetz gibt es hier nicht. Die Entscheidungen der Gerichte fallen dazu ganz unterschiedlich aus, sodass man daraus keine allgemeingültige Regelung, wie oft man im Jahr grillen kann, ableiten kann. Aber auch wenn das Grillen erlaubt ist, darf es nicht zu laut werden. Dazu entschied das OLG Oldenburg (13 U 53/02): Nach 22 Uhr müssen die Nachbarn weder Gerüche noch Geräusche hinnehmen, die mit dem Grillen zusammenhängen. Vier Mal im Jahr zu besonderen Anlässen darf ein Grillabend aber bis 24 Uhr verlängert werden. Auch das ist eine Einzelfallentscheidung. Besser ist es also, nicht zu laut zu sein, wenn Nachbarn dadurch gestört werden könnten.

So vermeidet man Qualm und Rauch beim Anzünden und beim Grillen

Ist das Grillen mit einem Holzkohlegrill erlaubt, sollte man dennoch auf das richtige Anzünden und hochwertiges Brennmaterial achten.

Strom statt Holzkohle

Verzichten Sie – auch wenn es schwerfällt – auf den Holzkohlegrill. Benutzen Sie stattdessen einen Elektrogrill oder Gasgrill auf dem Balkon.

Grillplatten und Aluschalen

Tropft Marinade oder Fett in die Glut, kann eine Rauchentwicklung kaum vermieden werden. Mit einem Elektrogrill, Grillplatten und Aluschalen schließt man dieses Konfliktpotenzial von vornherein aus.

Der richtige Balkongrill

Noch auf der Suche nach dem richtigen Balkongrill? Hier ist nicht nur die Frage, ob Gas, Elektro oder Holzkohle, sondern auch das Platzangebot spielt häufig eine wichtige Rolle. Balkongrills sind daher als kleine Outdoorküche, Tischgrill als auch Kompaktgrill erhältlich.

Fazit zum Grillen auf dem Balkon

Die häufig gestellte Frage „Ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt?“ ist eine Einzelfallentscheidung. Daraus lassen sich keine grundsätzlichen Ge- und Verbote ableiten, außer dass Grillen ist im Mietvertrag explizit verboten.
Für ein friedliches Mit- und Nebeneinander ist es empfehlenswert rücksichtsvoll zu grillen. Wer statt einem Holzkohlegrill einen Elektrogrill und Aluschalen benutzt, kann Qualm und Rauch weitestgehend vermeiden. Ist eine Grillparty geplant, informiert man die Nachbarn rechtzeitig und lädt sie am besten zum Grillen ein. Auch wenn sie die Einladung nicht annehmen, erhöht man so zumindest die Chance, dass sie sich nicht beschweren.

Feste feiern ist natürlich nicht verboten, aber auch hier sollte man möglichst Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Ab 22 Uhr darf auf dem Balkon, der Terrasse und dem Garten nur noch leise gefeiert werden. Am besten verlegt man die Party dann in die Wohnung und feiert bei Zimmerlautstärke weiter.

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