Satzung

Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e. V.
 

§ 1 Name und Sitz

1 1 Der am 22.März 1920 gegründete Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e.V.

1 2 Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Nummer VR 50 eingetragen.
 

§ 2 Zweck des Vereins

2 1 Der Zweck des Vereins ist

2 1 a die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

2 1 b die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter von Wohnraum u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.

2 1 c der Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mieter im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg sowie der unmittelbar angrenzenden Landkreise.

2 1 d die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

2 1 e die soziale Wohnraumförderung.

2 2 Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

2 2 a Aufklärungsarbeit durch Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

2 2 b Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber Vermietern, Behörden, Verbänden und Unternehmen.

2 2 c Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

2 2 d Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie deren Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

2 3 Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

2 4 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann dazu alle notwendigen Maßnahmen ergreifen.
 

§ 3 Mitgliedschaft

3 1 Ordentliche Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins kann jede Mieterin / Untermieterin und jeder Mieter / Untermieter von Wohnraum werden, die/der volljährig ist und die Satzung anerkennt. Vermieter dürfen nur dann Mitglied sein, wenn sie selbst zur Miete wohnen.

3 2 Partnermitgliedschaft: Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf Antrag über das Mitglied in Gesamthand ohne Zusatzbeitrag aufgenommen werden. Diese Partnermitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden. Partnermitgliedschaften besitzen kein passives Wahlrecht.

3 3 Fördernde Mitgliedschaft: Andere Personen können als Mitglied aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Sie haben keinen Anspruch auf die Rechte nach §5.

3 4 1 Bei Mietverträgen mit Personenmehrheit sind die Unterzeichner gegenseitig vertretungsberechtigt. Für die Mitgliedschaft betreffende Änderungen ist die Zustimmung aller Unterzeichner erforderlich.

3 4 2 Sind für ein Mietobjekt mehrere Mietverträge abgeschlossen (z.B. Wohngemeinschaften) ist für jeden Mietvertrag eine ordentliche Mitgliedschaft erforderlich.

3 4 3 Zweitwohnung: Vereinsmitglieder oder Partnermitglieder können bei Anmietung von Zweitwohnungen Beratung verlangen, wenn diese Zweitwohnung der Mitgliedschaft beigeordnet ist. Die Zweitwohnung wird mit einem hälftigen Beitragssatz berechnet, die Fälligkeiten ergeben ich analog der Hauptmitgliedschaft. Eine Rechtsschutzversicherung für die Zweitwohnung muss separat abgeschlossen werden.

3 5 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

4 1 Der Beitritt ist mit Erfassung des unterzeichneten Beitrittsgesuchs beim Verein vollzogen. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

4 2 Die Mitgliedschaft endet

4 2 1.a durch schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift des Mitglieds. Diese ist frühestens nach einer zweijährigen Mitgliedschaft ausschließlich zum 31. Dezember eines laufenden Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens zum 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden. Der Nachweis über den Zugang liegt bei den Mitgliedern.

4 2 1.b Die Partnermitgliedschaft (§3.2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Hauptmitgliedes oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an die Geschäftsstelle verpflichtet. Das Partnermitglied kann seine Mitgliedschaft als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen. Hierzu genügt eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle und die Erklärung des bisherigen ordentlichen Mitglieds zum Verzicht.

4 2 2 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds. Erben haben Beratungsanspruch, um das Mietverhältnis der ehemaligen Mitgliedschaft abzuwickeln.

4 2 3 Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung ist zulässig, wenn

4 2 3.a sich das Mitglied mit der Zahlung des fälligen Beitrages länger als drei Monate in Verzug befindet oder 4 2 3.b das Mitglied unbekannt verzogen ist. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss dem Mitglied nicht gesondert bekannt gegeben werden.

4 2 4 Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder es das Ansehen des Vereins schädigt.

4 2 4.a Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

4 2 4.b Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat innerhalb von zehn Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

4 2 4.c Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederhauptversammlung.

4 2 4.d Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Rechte einschließlich der Vereinsämter und der Ehrenmitgliedschaft. 4 2 5 Wenn die Voraussetzungen aus §3.1 nicht mehr erfüllt werden, wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft (§3.3) um. 4 2 6 Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem DMB-Verein des Zuzugsortes begründet und das Beitragskonto ausgeglichen ist.

4 3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Gültigkeit des Mitgliedsausweises. Dieser ist zurückzugeben oder verlässlich zu vernichten.
 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5 1 Den Vereinsmitgliedern wird in allen Mietverhältnisse betreffenden Fragen Rat und Auskunft gewährt. Diese Beratung erfolgt während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle. Auskunft und Beratung sind aber auf die selbst genutzte Mietwohnung beschränkt.

5 2 Mündlicher Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Leistungen kann der Vorstand eine Gebührenordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines nachgewiesenen Schadens. Sind dem Mitglied gerichtliche oder gesetzliche Fristen zur Wahrung seiner Interessen bekannt, so hat es selbst für deren Einhaltung zu sorgen.

5 3 Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen übernimmt der Mieterverein grundsätzlich keinen Kostenersatz. Im Einzelfall kann auf Beschluss des Vorstands Kostenzusage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfolgen.

5 4 Jedes Mitglied erhält die vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebene MIETERZEITUNG und die Rundschreiben des Mietervereins. Der Mieterverein trägt die dafür entstehenden Kosten.

5 5 Rechtsschutz in gerichtlichen Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten im Vorgespräch die Beratung des Mietervereins in Anspruch genommen hat und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt worden ist. Es sind ausschließlich Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern bezüglich Wohnraummietverhältnissen versichert. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Das Mitglied kann die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist und die Obliegenheiten gemäß der Rechtsschutz-Bedingungen erfüllt sind.

5 6 Das Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederhauptversammlung Anträge zu stellen (§9.5).

5 7 Das Stimmrecht richtet sich nach § 9.7. Über das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 8 Das Mitglied ist verpflichtet Veränderungen, welche die Mitgliedschaft betreffen, umgehend über die Geschäftsstelle dem Vorstand mitzuteilen. Andernfalls sind dem Aufwand entsprechende Kosten vom Mitglied zu entrichten.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

6 1 Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand, die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederhauptversammlung.
6 2 Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Er ist jeweils am 1. Januar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
6 3 Ehe- / Lebenspartner und Kinder verstorbener Mitglieder, die im gleichen Hausstand leben, haben bei Eintritt innerhalb von 30 Tagen keine Aufnahmegebühr zu zahlen.
6 4 Personen, die von auswärts zuziehen und an ihrem bisherigen Wohnsitz bereits einem dem DMB zugehörigen Mieterverein angehörten, haben keine Aufnahmegebühr zu zahlen, solange beim bisherigen dem DMB zugehörigen Mieterverein Versicherungs- bzw. Vertragsschutz besteht.
6 5 Der Vorstand kann eine Gebührenordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen und über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt getroffen werden. In der Gebührenordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Begleitung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.
6 6 Bankgebühren für Rücklastschriften hat das Mitglied zu ersetzen. Erteilt ein Beitrittswilliger keine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag, so hat er zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht. Außenstände sind sofort zu begleichen.
6 7 Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Diese freiwillig geleisteten Beiträge gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke z abzugeben. Arbeitsausschüsse können gebildet werden. Es darf jedoch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

7 1 die Mitglieder – Hauptversammlung

7 2 der Gesamtvorstand

7 3 der Vorstand
 

§ 8 Der Vorstand

8 1 Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in.

8 2 2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

8 2 3 Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer/innen werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer, rechtmäßiger Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

8 2 4 Jedes Vorstandsmitglied kann während der laufenden Amtsperiode aus berechtigten Gründen sein Amt niederlegen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei einer ordentlichen Mitgliederhauptversammlung möglich. Solange das nicht erfolgt ist, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied die entsprechende Funktion wahr.

8 2 5 Wird während einer laufenden Amtsperiode von mehr als zehn Prozent der Mitglieder eine Neuwahl des Vorstandes schriftlich beantragt, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einzuberufen und eine Neuwahl vorzunehmen.

8 2 6 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich (ohne finanzielle Vergütung). Nachgewiesene Auslagen und Kosten, die einem Vorstandsmitglied durch seine Tätigkeit für den Verein erwachsen, können jedoch auf Antrag ersetzt werden.

8 3 1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Erste/n Vorsitzende/n und die/dem Zweite/n Vorsitzende/n vertreten. Jede/r von beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll die/der Zweite Vorsitzende nur dann vertreten, wenn die/der Erste Vorsitzende verhindert ist.

8 3 2 Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8 3 3 Verfügungen des Vorstands und/oder des Gesamtvorstandes über das Vereinsvermögen im Ganzen oder über den wesentlichen Teil des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung der Mitgliederhauptversammlung. "Wesentlicher Teil" bedeutet maximal ein Viertel der Einnahmen des zurückliegenden Geschäftsjahres, für das dem Vorstand Entlastung erteilt worden ist.
 

§ 9 Mitgliederhauptversammlung

9 1 Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der MIETERZEITUNG oder durch einen Rundbrief an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Der Landesverband e.V., dem der Verein angeschlossen ist, ist unter Beilegung der Tagesordnung mit derselben Frist einzuladen. 9 2 Die Mitgliederhauptversammlung hat neben ihren durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

9 2 a Geschäftsbericht

9 2 b Kassenbericht

9 2 c Bericht der Kassenprüfer/innen

9 2 d Entlastung des Vorstands

9 2 e Wahl des Vorstands

9 2 f Wahl der Rechnungsprüfer/innen (Revisoren)

9 2 g Höhe des Jahresbeitrags

9 2 h Verfügung über das Vereinsvermögen nach § 8.3.3 9 2 i Satzungsänderungen

9 2 j Kündigung der Mitgliedschaft beim zuständigen DMB Landesverband e.V.

9 2 k Auflösung des Vereins.

9 3 Die Mitgliederhauptversammlung wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in geleitet.

9 4 Eine Mitgliederhauptversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.

9 5 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.

9 6 Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit folgenden Ausnahmen:

9 6 a Für Anträge auf Kündigung der Mitgliedschaft im DMB-Landesverband e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9 6 b Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Regelungen nach §12.

9 6 c Für die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen nach §13.

9 7 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§3.1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht kann nur an eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person, die als Partnermitglied (§3.2) geführt ist, übertragen werden. Ebenso stimmberechtigt sind die für die aktuelle Amtsperiode gewählten Vorstandsmitglieder, auch wenn sie keine Mitglieder nach § 3.1 sind.

9 8 Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und zwei Versammlungsteilnehmern /teilnehmerinnen zu unterzeichnen ist.
 

§ 10 Wählbarkeit

Der/Die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende dürfen keine Vermieter im Bereich des DMB Aschaffenburg und Umgebung nach §2.1.c sein. Sie müssen mindestens die Voraussetzungen aus §3.1 oder 3.2 oder 3.3 erfüllen.

§ 11 Rechnungsprüfer/innen

11 1 Die Mitgliederhauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und eine/n Ersatz-Rechnungsprüfer/in für den Zeitraum von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Sollte sich niemand für die Position des Revisors zur Verfügung stellen, dann ist der Vorstand berechtigt, ein neutrales Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Kassengeschäfte zu beauftragen.

11 2 Die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

11 3 Die Rechnungsprüfer/innen sind verpflichtet, unvermutet mindestens in jedem Kalenderhalbjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorzunehmen und darüber dem/der Vorsitzenden und der Mitgliederhauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands. Werden Beanstandungen festgestellt, ist darüber der Vorstand spätestens acht Tage vor der Mitgliederhauptversammlung zu unterrichten.

11 4 Der DMB-Landesverband e.V. ist berechtigt, Abschriften der Kassen- und Buchführungsberichte und Abschriften der Niederschriften über die Mitgliederhauptversammlung vom Vereinsvorstand einzuholen.

§ 12 Änderung der Satzung

12 1 Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederhauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

12 2 In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

12 3 Anträge zu Satzungsänderungen sind mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie können bei der nächsten Einladung zur Mitgliederhauptversammlung in die Tagesordnung zur Abstimmung aufgenommen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

13 1 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich und mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Es darf darüber nur Beschluss gefasst werden, wenn der DMB-Landesverband e. V. durch einen bei ihm mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingegangenen eingeschriebenen Brief von Zeit und Ort der Versammlung, der Tagesordnung und dem Antrag auf Auflösung unterrichtet worden ist.

13 2 Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung innerhalb von acht Wochen einzuberufen, zu der der Landesverband wiederum durch eingeschriebenen Brief und mit einer Frist von vier Wochen einzuladen ist. Die neue Versammlung ist für die Auflösung zuständig, wenn Vierfünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.

13 3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Aschaffenburger Organisationen der karitativen Vereine ARBEITERWOHLFAHRT, CARITAS und INNERE MISSION.

13 4 Bei der Auflösung des Vereins sind dem DMB Landesverband e.V. im Deutschen Mieterbund e. die Vereinsakten zu übergeben.
 

§ 14 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 15 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins: Aschaffenburg.

Diese Satzung ist errichtet am 27. Oktober 1955 und unter Nr. 29 Band II in das Vereinsregister beim AG Aschaffenburg eingetragen.
Eine erste Satzungsänderung wurde am 15. Juli 1958 beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine zweite Satzungsänderung wurde im November 1969 beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine dritte Satzungsänderung wurde im Juli 1973 beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine vierte Satzungsänderung wurde am 18. Mai 1974 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine fünfte Satzungsänderung wurde am 2. April 1979 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht
Eine sechste Satzungsänderung wurde am 14. März 1987 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine siebte Satzungsänderung wurde am 29. Oktober 1994 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine achte Satzungsänderung wurde am 25. März 2000 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine neunte Satzungsänderung wurde am. 28. Oktober 2006 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine zehnte Satzungsänderung wurde am 05. Juli 2012 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.
Eine elfte Satzungsänderung wurde am 09. November 2017 beschlossen und beim Registergericht – AG Aschaffenburg eingereicht.