(dmb) „Ein guter Tag für Mieterinnen und Mieter. Ein Mietvertrag darf nicht zum Vehikel werden, um Mieterinnen und Mieter an einen bestimmten Stromanbieter zu binden. Wer eine Wohnung mietet, muss frei entscheiden können, von wem er seinen Strom bezieht“, erklärt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Florian Becker, anlässlich der gestrigen Urteilsverkündung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Das Gericht hat der Unterlassungsklage des DMB gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH (vormals Vonovia Energie Service GmbH) wegen der Verwendung einer unzulässigen Stromklausel in Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington stattgegeben. Die beklagten Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Vonovia SE.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klausel, nach der Mieterinnen und Mieter mit dem Mietvertrag zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Stromliefervertrags mit der Vonovia Energie Service GmbH abgeben sollten. In den verwendeten Mietvertragsunterlagen hieß es unter anderem: „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu beliefern.“
Der DMB sah darin eine unzulässige Verknüpfung von Miet- und Stromliefervertrag. Zum einen sei für Mieterinnen und Mieter in der konkreten Vertragsgestaltung nicht eindeutig erkennbar, ob bereits die Unterschrift unter den Mietvertrag oder erst das zusätzliche Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens zur Anbahnung des Stromliefervertrags führt. Zum anderen könnten sich Mieterinnen und Mieter veranlasst sehen, einen Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH abzuschließen, um den Abschluss des Mietvertrags nicht zu gefährden, womit sie faktisch auf ihre freie Wahl des Stromversorgers verzichten.
Nachdem die beklagten Unternehmen den Unterlassungsanspruch in letzter Minute anerkannt hatten, erließ das OLG Hamm heute ein Anerkenntnisurteil. Das Urteil bedeutet, dass die beanstandete Klausel künftig nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH verwendet werden darf. Außerdem darf sich die Vonovia Energie GmbH gegenüber Mieterinnen und Mietern der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH, mit denen sie in der Vergangenheit aufgrund der Klausel im Mietvertrag Stromlieferverträge abgeschlossen hat, nicht mehr auf die Klausel berufen. Solche Stromlieferverträge sind unwirksam, so dass betroffene Mieterinnen und Mieter den Lieferanten wechseln können. Zudem können im Einzelfall Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Stromkosten in Betracht kommen, soweit vor Ort günstigere Strompreise bestanden haben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die gestrige Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie macht nicht nur deutlich, dass Mieterinnen und Mieter klar und transparent erkennen können müssen, welche Verträge sie abschließen und welche zusätzlichen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sind. Sie schützt Mieterinnen und Mieter auch davor, in einer ohnehin schwierigen Wohnungssituation zusätzliche Leistungen akzeptieren zu müssen, die sie möglicherweise gar nicht wünschen. „Wer eine Wohnung vermietet, darf die besondere Abhängigkeit von Wohnungssuchenden nicht dazu nutzen, ihnen weitere Verträge unterzuschieben oder die Wahl eines bestimmten Anbieters nahezulegen. Das gilt für Strom genauso wie für andere Zusatzleistungen“, sagt Florian Becker.
Einzelheiten zum Verfahren sind unter mieterbund.de/service/unterlassungs-verbandsklagen/ dargestellt.