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Rauchwarnmeldermiete sind Vermieterkosten!

Die meisten Mieter finden auf Ihrer Abrechnung die Position „Rauchwarnmelder“ und häufig auch die Kosten der Anmietung.

In einem aktuellen Urteil  stellt der BGH nun klar: Die Kosten für die Anmietung  von Rauchwarnmeldern sind Vermieterkosten!

Die Kosten der Anmietung dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Es ist erfreulich, dass der Bundesgerichtshof endlich für Klarheit gesorgt hat und zugunsten der Mieterinnen und Mieter entschieden hat, so Herr Christof Walter, 1.Vorsitzender des DMB Aschaffenburg und Umgebung e.V.

„In Zeiten der steigenden Energiepreise ist jede Entlastung für die Mieterinnen und Mieter zu begrüßen“ so Walter.

Auch wenn es sich jährlich nur um einen geringen Anteil der entstehenden Kosten handelt, sind in der Gesamtschau jedoch viele Mieterinnen und Mieter hiervon betroffen.

 

Mit seiner Entscheidung vom 11.05.2022 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für die Mieter von Rauchwarnmelder nicht umlagefähig sind. Denn diese Kosten seien dem Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen. Unstreitig ist, dass die Kosten des Erwerbs von Rauchwarnmeldern nicht auf die Mieter umgelegt werden können. "Diese unterschiedliche Kostenfolge war den Mieterinnen und Mietern kaum zu vermitteln", meint Christof Walter.

Der langjährige Streit um die Frage, wer die Kosten für die Miete von Rauchwarnmelder zu tragen hat, ist nun endgültig geklärt.

Die Wartung der Rauchwarnmelder ist jedoch nach wie vor als Kostenposition auf die Mieter umlagefähig.

Die Mieterinnen und Mieter sollten ihre Betriebskostenabrechnung schnellstmöglich überprüfen lassen und schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen. Denn zu Unrecht berechnete Beträge können zurückgefordert werden.

Zu beachten ist allerdings: nach Erhalt der Abrechnung haben Mieter nur ein Jahr Zeit, Fehler der Abrechnung geltend zu machen. Schnelles Handeln ist also notwendig, will man die meist 20-30 € auch für die letzte Abrechnung zurückfordern.

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